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LG Wuppertal, 27.05.2008 - 25 Qs - 70 Js 849/08 - 20/08, 25 Qs 20/08 |
Zitiervorschläge
LG Wuppertal, 27.05.2008 - 25 Qs - 70 Js 849/08 - 20/08, 25 Qs 20/08 (https://dejure.org/2008,37204)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.05.2008 - 25 Qs - 70 Js 849/08 - 20/08, 25 Qs 20/08 (https://dejure.org/2008,37204)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 25 Qs - 70 Js 849/08 - 20/08, 25 Qs 20/08 (https://dejure.org/2008,37204)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beweisverwertungsverbot aufgrund eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt
- Wolters Kluwer
Verstöße gegen § 81a StPO führen nicht unbedingt zu einem Verwertungsverbotes des eingeholten Blutalkoholgutachtens; Anforderungen an das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes wegen fehlender Eilbedürftigkeit i.R.d. Anordnung einer Blutentnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 19.03.2008 - 12 Gs 36/08
- LG Wuppertal, 27.05.2008 - 25 Qs - 70 Js 849/08 - 20/08, 25 Qs 20/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren …
Auszug aus LG Wuppertal, 27.05.2008 - 25 Qs 20/08
Dabei ist zu beachten, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, Urteil v. 18.04.2007, NJW 2007, 2269 [2271].) Nach der Rechtsprechung des BGH überwiegt bei einem Verstoß gegen § 81a StPO wegen fehlerhafter Annahme einer Eilbedürftigkeit regelmäßig das staatliche Interesse (vgl. BGH, NJW 1971, 1097 [1098]).Soweit sich die Verteidigung auf die Entscheidung des BGH v. 18.04.2007, 5 StR 546/06 beruft, steht diese der Auffassung der Kammer nicht entgegen.
- BGH, 17.03.1971 - 3 StR 189/70
Blutabnahme durch Medizinalassistent - § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn …
Auszug aus LG Wuppertal, 27.05.2008 - 25 Qs 20/08
Dabei ist zu beachten, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, Urteil v. 18.04.2007, NJW 2007, 2269 [2271].) Nach der Rechtsprechung des BGH überwiegt bei einem Verstoß gegen § 81a StPO wegen fehlerhafter Annahme einer Eilbedürftigkeit regelmäßig das staatliche Interesse (vgl. BGH, NJW 1971, 1097 [1098]).